11.02.25

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Seit Januar 2024 ist die steuerliche Abgabe im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) in Kraft getreten. Diese betrifft auch Luftballons (Latex- und Folienballons), die unter die Regelung für Einwegkunststoffe fallen.
Um den gesetzlichen Anforderungen weiterhin gerecht zu werden und die Preise nicht generell zu erhöhen, werden wir die Einwegkunststoffsteuer ab dem 17. März 2025 berechnen und auf unseren Belegen als eigenständige Position darstellen.
Da gewisse Fehlinformationen verbreitet werden und viele Kunden Fragen zu diesem Thema haben, sehen wir es als notwendig an, dich über dieses neue Gesetz aufzuklären.
Wir möchten deutlich betonen, dass es sich bei den hier vorliegenden Informationen um keine rechtsverbindliche Beratung handelt. Wir haben lediglich die uns zur Verfügung stehenden Informationen zum EWKFondsG in Bezug auf Luftballons (Luft- und Folienballons), nach unserem besten Wissen zusammengefasst.
Im Folgenden möchten wir dich über alle wichtigen Gesetzesinhalte informieren und dir konkrete Handlungsempfehlungen mit auf den Weg geben.
Mit besten Grüßen,
Das Team von RS-Segelken
Inhalt:
- Was sagt das neue Einwegkunststofffondsgesetz aus?
- Inwieweit sind Luftballons davon betroffen?
- Wie hoch ist die steuerliche Abgabe bei Luftballons?
- Ab wann wird die Abgabe berechnet?
- Gibt es Luftballons, die von der Abgabe ausgeschlossen sind?
- Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
- Welche Pflichten ergeben sich für Erst-Einführer?
- Was sind konkrete Handlungsempfehlungen für Händler?
- Welche Sanktionen können bei Nicht-Einhaltung eintreten?
- Fazit
Was sagt das neue Einwegkunststofffondsgesetz aus?
Das EWKFondsG zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffprodukte zu reduzieren. Zu diesen Einwegkunststoffprodukten gehören z.B. Einwegbehälter aus Kunststoff für Lebensmittel und Getränke, Folienverpackungen und -tüten, Kunststoff-Tragetaschen, Tabakprodukte mit Filtern, Feuchttücher und auch Luftballons (Latex- und Folienballons).
Hersteller und Importeure (Erst-Einführer) von Produkten, die nach der Definition des EWKFondsG abgabepflichtig sind, werden verpflichtet, eine finanzielle Abgabe an einen Fonds zu leisten, der städtische Reinigungsmaßnahmen unterstützt.
Inwieweit sind Luftballons davon betroffen?
Alle Luftballons (Latex- und Folienballons), die in unserer Branche verkauft werden, sind betroffen. Luftballons gelten als Einwegkunststoff-Produkt, wenn sie chemisch modifiziert wurden oder für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Wie hoch ist die steuerliche Abgabe bei Luftballons?
In Deutschland beträgt die Einwegkunststoffsteuer bei Luftballons 4,34€ pro Kilogramm. 100 Latexballons der Größe 11“ wiegen ca. 390g und die Abgabe entspricht 1,70€.
Ab wann wird die Abgabe berechnet?
Die gesetzliche Abgabe muss von Erst-Einführern erstmalig im Januar 2025 rückwirkend für das Jahr 2024 gezahlt werden. Um unseren Kunden in dieser von Unsicherheit geprägten Phase Planungssicherheit zu bieten, haben wir uns dazu entschlossen, die Abgabe für das Jahr 2024 bis zum 17. März 2025 nicht aufzuschlagen und den Steuerbetrag vollständig für unsere Kunden zu übernehmen.
Um den gesetzlichen Anforderungen weiterhin gerecht zu werden und die Preise nicht generell zu erhöhen, werden wir die Einwegkunststoffsteuer ab dem 17. März 2025 berechnen und auf unseren Belegen als eigenständige Position darstellen.
Gibt es Luftballons, die von der Abgabe ausgeschlossen sind?
Grundsätzlich sind alle Latex- und Folienballons, welche entgeltlich oder auch unentgeltlich an Endverbraucher abgegeben werden, abgabepflichtig! Dieses schließt auch Luftballons ein, die für Hochzeiten, Geburtstage und private Feiern genutzt werden. Lediglich der rein gewerbliche Gebrauch ist von der Abgabepflicht ausgeschlossen. Gewerbliche Anwendungen umfassen Ballons, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit genutzt werden, ohne dass diese Ballons direkt an Endverbraucher verkauft werden:
- Werbeballons, die von Unternehmen für
Promotionszwecke genutzt werden, beispielsweise bedruckte Ballons auf Messen.
- Ballons, die von professionellen Dekorationsdienstleistern
für gewerbliche Firmenevents oder Veranstaltungen genutzt und nach der Nutzung
von dem Dekorationsdienstleister professionell entsorgt werden.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Die Abgabe ist durch die Erst-Einführer zu leisten. Im Sinne des EWKFondsG sind das alle Hersteller und Importeure, die das Produkt erstmalig auf den deutschen Markt in den Verkehr bringen.
In der Praxis sind das wir, die RS-Segelken GmbH oder du, wenn du nicht von uns, sondern bei ausländischen Lieferanten, Ballons beziehst und diese auf dem deutschen Markt erstmalig in den Verkehr bringst.
Welche Pflichten ergeben sich für Erst-Einführer?
- Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt: Erst-Einführer von Luftballons müssen sich auf der Plattform DIVID registrieren und ihre Produkte melden.
- Abgabezahlung: Erst-Einführer müssen jährlich eine Abgabe zahlen, die auf dem Gewicht und der Menge der in den Verkehr gebrachten Produkte basiert. Diese Abgabe basiert auf dem Gewicht der in Verkehr gebrachten Produkte und muss erstmalig im Januar 2025, rückwirkend für das Jahr 2024 geleistet werden
- Berichtspflicht: Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Produktmengen an das Umweltbundesamt. Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Abgabe.
- Produktkennzeichnung: Produkte müssen so gekennzeichnet sein, dass Verbraucher die Umweltauswirkungen und die korrekte Entsorgung nachvollziehen können.
Was sind konkrete Handlungsempfehlungen für Händler?
Händler, die Produkte von Erst-Einführern beziehen, tragen keine direkte Abgabepflicht. Du bist aber dazu verpflichtet, deine Kunden über die korrekte Nutzung und Entsorgung der Ballons zu informieren. Konkrete Handlungsempfehlungen:
a) Beziehe Waren ausschließlich von Händlern, die beim Umweltbundesamt registriert sind und eine DIVID-Nr. besitzen. Lasse dir dieses schriftlich von deinem Händler bestätigen und frage die DIVID-Nr. an. Wenn nicht-registrierte Händler, Waren vertreiben, die nach dem EWKFondsG abgabepflichtig sind, ist dieses nicht rechtskonform.
b) Sprich dich deutlich gegen Ballonflugaktionen aus! Lass keine Ballons in der Natur steigen und weise deine Kunden an, dieses ebenfalls zu unterlassen. Das Steigenlassen von Ballons schadet der Umwelt und die Überreste können dazu führen, dass Tiere ersticken oder sich darin verfangen. Ebenfalls kann es im Sinne des EWKFondsG für dich teuer werden und das wollen wir vermeiden.
c) Integriere die Steuerabgabe in deine Preiskalkulation und schichte diese auf deine Kunden um.
d) Sensibilisiere deine Kunden und informiere sie über die korrekte Nutzung und Entsorgung von Luftballons.
e) Platziere Hinweise auf Verpackungen oder in deinem Onlineshop wie z.B.: „Verantwortungsvoll entsorgen – keine Ballons in die Natur entlassen!“
f) Fördere qualitativ-hochwertige Produkte und verzichte auf minderwertige Latexballons ohne Zertifikate. Insbesondere günstige „China-Ballons“ können schädliche Chemikalien enthalten, die nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Menschen schaden. Händler können die Nachfrage von umweltfreundlichen Alternativen fördern, indem ausschließlich auf die beste Latexballon-Qualität und zertifizierte Marken gesetzt wird.
Welche Sanktionen können bei Nicht-Einhaltung eintreten?
- Für Erst-Einführer: Bei fehlender Registrierung, nicht erfolgter Abgabezahlung oder unvollständiger Meldung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
- Für Händler: Der Vertrieb nicht registrierter Produkte kann ebenfalls rechtliche Konsequenzen haben. Händler sollten daher besonders auf die Konformität der Lieferkette achten.